Einmalige Störung kann zum Verlassen der Gelege oder der Jungtiere führen

Gegenwärtig ist Brut- und Setzzeit: Heimische Wildtiere legen ihre Jungen auch im Gras und in den landwirtschaftlichen Kulturen ab. Bereits eine einmalige Störung kann zum Verlassen der Gelege oder der Jungtiere führen. Das Hessische Naturgesetz stellt wildlebende Tiere unter besonderen Schutz. Es ist daher nicht gestattet, diese Tiere mutwillig zu beunruhigen oder deren Lebensstätte ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören.

Leinen- oder Maulkorbzwang drohen

Es kommt allerdings immer wieder vor, dass Hunde unangeleint laufen und sich so weit vom Halter entfernen, dass sie auf dessen Kommandos nicht mehr reagieren. Bei Begegnungen mit Wildtieren wird der Jagdtrieb der Hunde geweckt, die Begleitperson kann jedoch nicht mehr eingreifen. Ganz besonders problematisch wird es dann, wenn diese Hunde das Wild hetzen oder gar reißen. Hier können neben empfindlichen Strafen Sanktionen wie Leinen- oder Maulkorbzwang drohen. Im eigenen Interesse, zum Schutz des Wildes wie auch des eigenen Hundes, sollten verantwortungsbewusste Hundehalter daher auf das Laufenlassen ihres Tieres derzeit verzichten.

Abkoten auf öffentlichen Wegen und landwirtschaftlichen Grundstücken ist ordnungswidrig

Außerdem ergeht nochmals an alle Hundehalter die Bitte, ihre Tiere nicht auf öffentlichen Wegen und auf landwirtschaftlichen Grundstücken abkoten zu lassen. Zum einen liegt in dieser Handlung eine Ordnungswidrigkeit vor und zum anderen ist Hundekot eine Infektionsquelle. Schon vier Wochen alte Welpen können täglich einige Millionen Hundespulwürmer mit dem Kot ausscheiden. Die Eier dieser Würmer entwickeln sich in wenigen Monaten zur Ansteckungsreife und bleiben auch nach der Verwitterung des Kots in der Erde mehrere Jahre lebensfähig. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gelangen sie gar in die Nahrungskette. Diese Tatsache sollte jeden verantwortungsvollen Hundehalter zum Umdenken animieren.