Einschränkungen durch das Hessische Feiertagsgesetz

Mit Blick auf das Osterwochenende weist die Stadt Pohlheim auf die aktuelle Rechtslage gemäß des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) in der Zeit von Gründonnerstag bis Ostermontag hin. In diesem Zeitraum gibt es einige Einschränkungen, unter anderem ein Verbot für öffentliche Tanzveranstaltungen.

Dieses Verbot gilt:

  • am Gründonnerstag: von 4 bis 24 Uhr
  • am Karfreitag: ganztägig
  • am Karsamstag: ganztägig
  • am Ostersonntag von 4 bis 12 Uhr
  • am Ostermontag von 4 bis 12 Uhr

Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher. Dies bedeutet, dass andere Veranstaltungen, die ggf. auch ohne entsprechende Anmeldung oder greifbaren Veranstalter ablaufen, im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillem Feiertag zu handhaben sind.