Einsatz von Geräten und Maschinen in Lärmschutzverordnung geregelt
Insbesondere im Sommer rufen des Öfteren Bürgerinnen und Bürger im Ordnungsamt der Stadt Pohlheim an, um nachzufragen, ob es tatsächlich erlaubt ist, während der Mittagszeit den Rasen zu mähen. Nachdem die frühere Lärmverordnung „abgeschafft“ wurde, gibt es in diesem Sinn auch keine Mittagsruhe mehr. Der Einsatz von Geräten und Maschinen ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung geregelt.
Im Hinblick auf die gegenwärtige Rasenmähersaison und darüber weitere Lärmquellen werden nachstehend die einschlägigen Vorschriften in komprimierter Form zusammengefasst.
Grundregel
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.
Lärmverbot
Maschinen und Geräte dürfen werktags in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht eingesetzt werden.
Lärmverbot in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 7 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe gilt lediglich für Geräte wie Freischneider, Rasentrimmer mit Verbrennungsmotor, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen (Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments) versehen sind.
An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Ausnahme: Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen.
Ruhezeiten
Es ist verboten, zwischen 20 Uhr und 7 Uhr Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann. Im Übrigen beginnt ab 22 Uhr die Nachtruhe.
Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen. Privatpersonen dürfen während der Verbotszeiten im Freien auch keine anderen Lärm erzeugende Arbeitsgeräte wie z. B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Schleifhexen und ähnliches benutzen.
Komplett verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen.
Tiere
Tierhalter sind dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Fahrzeuge
Verboten ist:
- Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen
- Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben
- Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen
- Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen
- beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen
Allgemeine Ausnahmen
- Gewerbetreibende in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden
- Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende
der Ruhezeit aufschiebbar sind (z.B. bei Ernte-Notstand oder zum Füttern und Melken des Viehs)
- Hi-Fi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder
gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden können
Wenn andere gestört werden, ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Ebenso ist laute Musik z.B. auch auf öffentlichen Spielplätzen, auf öffentlichen Freiflächen und in Schwimmbädern verboten
Feiertagsruhe
An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.