Verwaltungsgerichtshof Kassel kippt seinen Beschluss zu Gewerbegebiet
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hat seinen im Oktober 2022 erlassenen Baustopp für das Gewerbegebiet Garbenteich-Ost aufgehoben. Damals hatte der VGH den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wegen Zweifeln an der Geeignetheit von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.
Im Anschluss an diese Entscheidung habe die Stadt Pohlheim ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die als fehlerhaft bemängelten natur- und artenschutzfachlichen Erhebungen und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen überarbeitet und erweitert wurden, heißt es in einer Pressemitteilung.
Der artenschutzrechtliche Ausgleich für die durch Entwicklung des Baugebietes verloren gehenden Feldlerchenreviere solle nunmehr durch die Anlage von Blühstreifen in der Umgebung erfolgen, wodurch der artenschutzrechtliche Ausgleich für das Rebhuhn mit abgedeckt werde. Der Städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Pohlheim und der Entwicklungsgesellschaft wurde dahingehend ergänzt. Am 12. Juni 2025 erfolgte ein entsprechender Abwägungs- und Satzungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin.
Am 2. Juli 2025 hat die Stadt Pohlheim beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt, festzustellen, dass der Beschluss vom 4. Oktober 2022 nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens seine Wirkung verloren hat bzw. aufgehoben wird und der Bebauungsplan vollzogen werden kann.
Diesem Antrag ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof trotz der hiergegen durch den NABU e.V. - dem Antragsteller im Ausgangsverfahren - erhobenen Bedenken nachgekommen. Nach Auffassung des Gerichts sind nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung entfallen.
Keine artenschutzrechtlichen Hindernisse mehr
Nach summarischer Prüfung bestünden keine artenschutzrechtlichen Hindernisse mehr, die der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehen. Zwar würden auf den Flächen des Bebauungsplans „Garbenteich Ost“ Brut- und Lebensstätten der Feldlerche und des Rebhuhns verloren gehen. Die vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien jedoch ausreichend, um diesen Verlust zu kompensieren. Soweit der NABU behauptet habe, im Jahr 2023 einen Brutplatz des seltenen Steinschmätzers im Plangebiet festgestellt zu haben, sei dies nicht hinreichend belegt worden.
Der Beschluss (Aktenzeichen: 5 B 357/22.N) ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.